
Mit der Änderung der Gemeinde- und Kreisordnung wird die digitale Teilnahme von Gemeindevertretern und Kreistagsabgeordneten per Bild- und Tonübertragung ermöglicht.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Gemeinden und Kreise in ihren Hauptsatzungen die digitale Sitzungsteilnahme zulassen. Die Kommunen können hierbei selbst entscheiden, ob eine Begründung für eine digitale Teilnahme erforderlich ist und wenn ja, welche Gründe akzeptiert werden. Ab 2027 sind die Kommunen dann verpflichtet, kommunalen Vertretern auf Antrag eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
Als kommunalpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion habe ich in der Landtagsdebatte zur zweiten Lesung betont: „Die Vertreterinnen und Vertreter in den Kommunen wünschen sich vielerorts eine Möglichkeit der digitalen Teilnahme an Gremiensitzungen. Wir wollen dies ermöglichen und rechtssicher gestalten. Die wertvollen Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren haben wir in den Gesetzestext eingearbeitet. Dennoch behalten wir mit dem Gesetz den Grundsatz der Präsenzsitzung bei. Mit der Möglichkeit der digitalen Teilnahme schaffen wir eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie, persönlichen Umständen und kommunalem Engagement. Dadurch können mehr Menschen an der Kommunalpolitik teilhaben.“
Vertreter, die von der Möglichkeit der digitalen Teilnahme Gebrauch machen wollen, sollen dies aus organisatorischen Gründen spätestens zwei Tage vor der Sitzung ankündigen. Bei konstituierenden Sitzungen bleibt eine digitale Teilnahme ausgeschlossen. Auch der Vorsitzende der Sitzung muss zur Sitzungsleitung vor Ort sein. Alle Kommunalvertreter sollen unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten angemessen gesehen und gehört werden können. Ein sichergestelltes Mindestmaßstab muss dabei sein, dass die Rednerin oder der Redner stets optisch und akustisch wahrnehmbar ist und bei offenen Abstimmungen müssen alle stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter optisch wahrnehmbar sein. Die Gesetzesänderung stellt zudem sicher, dass die Vertraulichkeit bei nicht-öffentlichen Sitzungen gewahrt bleibt. Digitale Teilnehmer können auch an Wahlen teilnehmen, wenn ein geeignetes elektronisches Abstimmungssystem genutzt wird. Ausschließlich digitale Sitzungen der Kommunalvertretungen sollen weiterhin nur in außergewöhnlichen Notlagen möglich sein.
Zum Abschluss meiner Rede habe ich nochmals klargestellt: „Die Umsetzung der digitalen Teilnahmemöglichkeit ist eine Herausforderung für die Kommunen. Doch diese Herausforderung müssen wir annehmen, wenn wir das kommunale Ehrenamt flexibler und attraktiver gestalten wollen. Wir behalten die Entwicklung hybrider Sitzungen genau im Blick, beobachten die praktischen Erfahrungen und bleiben dazu im Austausch.“
Empfehlen Sie uns!